AGB
Fa. KÜTRO GmbH & Co.KG Abensberg
Stand Januar 2009
Unsere nachstehend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie sind integrierter Bestandteil unserer Angebote und Kaufverträge
1. Angebot und Abschluss
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
b) Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Käufer sind schriftlich zu treffen. Soweit unsere Angestellten, die nicht allgemein vertretungsbefugt sind (Geschäftsführer, Prokuristen), Erklärungen abgeben, werden diese erst durch schriftliche Bestätigung eines Vertretungsberechtigten verbindlich.
c) Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Erstellung eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.
2. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar.
b) Ein vereinbarter Skontoabzug setzt die fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, auch aus anderen Verträgen, uns gegenüber voraus.
c) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des Zahlungsziels, so sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
d) Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, wenn es auf dem gleichen Vertrags-Verhältnis beruht, aus dem sich unser Zahlungsanspruch ergibt.
3. Preise
a) Erhöhen unsere Zulieferer nach Abschluss des Vertrages mit unserem Käufer in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise ihren Preis, so sind wir berechtigt, auch unserem Käufer gegenüber eine entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises zu verlangen und damit die Preiserhöhung unseres Zulieferers weiterzugeben. Gleiches gilt für die Erhöhung durch Kursänderungen und andere öffentliche Abgaben.
b) Verändert sich die Größe der bestellten Photovoltaikanlage, so wird die Mehrung bzw. Minderung vom vereinbarten KW-Preis hoch- bzw. runtergerechnet.
4. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen
a) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
b) Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzung für die Montage der Photovoltaikanlage, Wechselrichter, Wärmepumpeninstallation sowie solar-thermischer Komponenten auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
c) Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
d) Es ist Aufgabe des Kunden, die für den Bau der Photovoltaikanlage erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen einzuholen.
Das Gleiche gilt für die Anzeigepflicht bei Grundwasser- bzw Geowärmepumpen.
5. Lieferbedingungen
a) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung der Belieferung ist von uns verschuldet.
b) Die von uns angegebenen Lieferfristen oder Termine sind keine Fixangaben. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz eines Verzögerungsschadens leisten wir nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
c) Von uns nicht zu vertretende Umstände, alle Fälle höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen) sowie Störungen oder Einschränkungen bei einem oder mehreren Vorlieferanten befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Wir sind in solchen Fällen verpflichtet, dem Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn erkennbar wird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Käufer kann sodann vom Vertrag zurücktreten, wenn unsererseits nach entsprechender Aufforderung des Käufers nicht unverzüglich erklärt wird, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern sollen.
d) Bei reiner Materiallieferung (Selbstbausätzen) ist der Gefahrenübergang ab Lager KÜTRO GmbH&Co.KG. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Eine Versicherung wird nur auf Kundenwunsch veranlasst.
e) Die Gefahr geht bei Lieferungen frei Baustelle, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, bei Erreichen des Bestimmungsortes auf den Kunden über. Der Käufer hat sogleich nach Erhalt der Ware an dem vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen. Mit geleisteter Unterschrift wird die schadensfreie Entgegennahme der Ware bestätigt. Frachtschäden sind sofort bei Anlieferung dem Spediteur schriftlich zu quittieren und uns mitzuteilen.
6. Werbung
Der Kunde erklärt sich bereit uns das Bildmaterial, der von uns erbauten Anlagen zum Zwecke der Werbung, frei zu geben.
7. Rücktrittsbedingungen
Tritt der Käufer nach Auftragserteilung ohne Rechtsgrund vom Vertrag zurück oder nimmt die Ware nicht ab und erklären wir uns damit einverstanden, so ist er verpflichtet, einen angemessenen Ersatz für die entstandenen Aufwendungen zu leisten.
8. Gewährleistung
a) Wir leisten grundsätzlich innerhalb des gesetzlichen Umfanges Gewähr für die erbrachten Leistungen.
b) Unsere Gewährleistung kommt nicht zum Tragen:
- wenn die Ware nicht sachgemäß unter Beachtung der Bauvorschriften gelagert und montiert wurde, insbesondere wenn bei Montage und Betrieb die betreffenden rechtlichen und technischen Normen sowie Montage- und Betriebsvorschriften, die der Lieferung beigefügt sind, nicht beachtet wurden (gilt für Selbstmontage); für im ordnungsgemäßen Gebrauch hervorgerufener Verschleiß; wenn es sich um Schäden handelt, deren Ursache in fehlerhafter Behandlung, Bedienung, Wartung oder mangelhafter Installation der Anlage liegt.
c) Alle etwaigen Mängel und Frachtschäden sind uns unverzüglich innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
d) Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers sind wir zu keiner Garantieleistung verpflichtet. Ertragsausfall wird weder vom Hersteller noch von der Fa. KÜTRO GmbH & Co.KG übernommen. Der Kunde kann den Ausfall auf eigene Kosten versichern.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur Bezahlung aller vertraglichen Forderungen, auch aus vorangegangenen Lieferungen, unser Eigentum.
b) Bei Zahlungsverzug hat die Fa. KÜTRO GmbH & Co.KG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren heraus zu verlangen. Die daraus entstehenden Kosten für Demontage und Abholung trägt der Kunde.
c) Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne nach Verarbeitung, Vermischung weiterverkauft worden ist. Trifft der Käufer mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware in einer Kontokorrentforderung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zugunsten des Käufers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehalts-Ware.
d) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und Miteigentumsanteile sowie über die gemäß Abs. (b) an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen und uns Zutritt zu seinen Lagern zwecks Besichtigung und Abtransport der Vorbehaltsware zu gewähren.
10. Schlussbedingungen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, sollten hinsichtlich einzelner Bestimmungen ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so müssen diese schriftlich festgehalten werden, die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt wirksam.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Kütro - mit erneuerbaren Energien in die Zukunft